| Das Simultaneum (Simultankirche) Altenberger Dom |
In der ursprünglichen Bedeutung bezeichnete der Begriff Simultaneum das Zusammenleben von Katholiken und Reformierten oder Lutheranern in einem Kirchspiel. Die dazugehörige Kirche war die Simultankirche. Im Laufe der Jahrhunderte wandelte sich der begriffliche Inhalt des Simultaneums zur Gleichsetzung mit Simultankirche.
Im eigentlichen Sinn ist der Begriff Simultaneum ein Fachwort des Staatskirchenrechtes aus jener Zeit, als Kirche und Staat noch nicht getrennt waren. Das Simultaneum ist eine öffentlich-rechtliche Festlegung und entwickelte Folgen für den Eigentümer und die Benutzer. Es ermöglichte durch staatliche Hoheit das Schaffen eines Rechtes auf gemeinschaftlichen Gebrauch derselben Kirche durch zwei oder mehrere (christliche) Konfessionen.
In Deutschland gibt es zurzeit 64 simultane Kirchenverhältnisse, die aus den unterschiedlichsten Gründen und zu unterschiedlichen Zeiten begründet wurden. Im 19. Jahrhundert entstanden nur noch sehr selten neue Simultaneen. In der ersten Hälfte des 19. Jh. ließ der preußische Staat bzw. die Familie Hohenzollern kunstgeschichtlich wertvolle Kirchen wieder aufbauen. Weil bei diesen Arbeiten öffentliche Mittel zum Einsatz kamen, legte das Herrscherhaus fest, dass in den sanierten Kirchen Simultaneen einzurichten seien. (Weiterführende Literatur: Heinz Henke: Wohngemeinschaften unter deutschen Kirchendächern, Engelsdorfer Verlag 2008, ISBN 3-86703-932-1).
| 1. Die Anordnung des Simultangebrauchs durch Kabinettsordres der preußischen Könige von 1834 und 1856 |
Allerhöchste Kabinettsordre des Preußischen Königs Friedrich Wilhelm III. vom 16. August 1834 an die Staatsminister Freiherren von Altenstein und Maassen:
„Auf Ihren, des Ministers der geistlichen Angelegenheiten Antrag vom 16. Juni c. will ich die Kosten auch zur Wiederherstellung des Chores der Kirche zu Altenberg, zu deren Instandsetzung nach den Veranschlagungen der Ober-Bau-Deputation mit Einschluß des Chors, überhaupt 20 bis 22 000 Thaler, also nach Abzug der durch meine Order vom 26. Oktober v.J. bereits angewiesenen 8200 Thaler bis 13800 Thaler erforderlich sind, unter der Bedingung bewilligen, dass die Kirche zum Simultangebrauch auch für das Bedürfnis der in der Umgegend wohnenden Evangelischen gewidmet werde, wonach die Bau-Einrichtung gleich zu regulieren ist und worüber ich besondere Vorschläge erwarte. Die im Ganzen erforderlichen Kosten sind auf drei Jahre zu verteilen und ich überlasse Ihnen, in Gemäßheit dieser Bestimmung weiter zu verfügen.“
| 2. Dank des Erzbischofs von Köln von 1834 |
| 3. Die Anordnung von 1856 zur zeitlichen Nutzung und Ausgestaltung des Simultaneums |
Die Kabinettsordre vom 15.09.1856 wurde dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz mit einem Reskript des Ministers vom 7. Februar 1857 zugeleitet, in dem zu lesen ist:
„Rücksichtlich der Stundenverteilung bewendet es bei dem schon früher zwischen dem Erzbischof und dem königlichen Konsistorio Vereinbarten, nach welchem die Evangelischen die Kirche an Sonn- und Festtagen sowohl als an Wochen- und Werkeltagen vormittags von 8 bis 10 Uhr, und nachmittags von 1 bis 3 Uhr ausschließlich benutzen dürfen, für die ganze übrige Zeit die Kirche aber den Katholischen zur ausschließlichen Benutzung verbleibt.
Im übrigen schließt der Allerhöchsten Orts angeordnete Simultangebrauch der Kirche zugleich auch den gleichberechtigten Gebrauch der sämtlichen Pertinenzen (= alles was zur Kirche gehört) des Kirchengebäudes in sich, und glaube ich Ew. Hochwohlgeboren überlassen zu sollen, über die Modalitäten desselben erforderlichen Falles Ihrerseits eine nähere Vereinbarung unter den Beteiligten herbeizuführen.“
| 4. Protokoll zur Umsetzung des Simultaneums (Schlüsselübergabe) am 3. Juli 1857 durch den Staat |
Die Niederschrift zur Übergabeverhandlung der Kirche zur Nutzung durch die beiden Gemeinden hat folgenden Wortlaut: |
In Vollziehung dieser Bestimmungen, durch welchen die Kirchengemeinden nur den vorstehend normierten Mitgebrauch der Kirche, nicht aber das Eigentum derselben erlangen, übergebe er, der Kreislandrath, den beiden geladenen Vorständen der betreffenden evangelischen und katholischen Gemeinden und zwar einem jeden zwei Schlüsel zu der Haupt- und Nebenthüre der Kirche, in deren Mauern sich gegenwärtige Versammlung befinde, und weise sie hiermit in den Gebrauch derselben ein. |
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5. Die Rechtsverhältnisse am Altenberger Dom; Mitteilung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen Nr. 13 vom 11. Oktober 1957 |
Zusammenfassende rechtliche Würdigung des Rechtsstreits zur unrechtmäßigen Behauptung der katholischen Seite, beim Altenberger Dom handele es sich um eine katholische Kirche. |
Stellungnahme der Landesregierung zur Beschränkung der Gottesdienstzeiten der evangelischen Kirchengemeinde: |
| Zitat aus einem Schreiben des Kultusministers des Landes NRW an den Erzbischof in Köln vom 23. August 1957 |
„...Der verantwortliche Staatsbürger fragt sich, was es denn rechtfertigen könnte, daß heute, da Menschen sich nach Frieden sehnen, zwischen den christlichen Kirchen wieder ein Streit um den Dom entfacht wird, zumal nach den durch die Kabinettsordres und das Obertribunal getroffenen Entscheidungen die beiden Kirchen seit hundert Jahren in brüderlicher Eintracht das Altenberger Gotteshaus bewohnt haben....“



